15.03.2010
NPD-Stadtrat erkämpft Meinungsfreiheit
Gute fünf Jahre nach der bundesweiten Diskussion über deutsche Opfer alliierter Kriegsverbrechen, die durch den sächsischen NPD-Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel mit seiner Verwendung des Begriffes Bombenholocaust für die Dresdener Tragödie vom 13./14.Februar 1945 ausgelöst wurde, sah sich der Trierer Staatsanwalt Herr Bohnen in der Amtspflicht, einer historischen Debatte gerademal knapp 60 Monate später eine juristische Klärung der Begrifflichkeiten hinterher zuschieben.
Anlaß war eine Pressemitteilung des NPD-Kreisverbandes Trier vom 9.Mai 2009, über eine Kranzniederlegung am Trierer Hauptfriedhof am Vortag zum Gedenken an den Tag der Niederlage. Insbesondere folgende Sätze der Mitteilung, für die der nunmehrige NPD-Stadtrat Safet Babic die Verantwortung trägt, waren nach Auffassung von Herr Bohnen Volksverhetzung:
„In einer kurzen Ansprache wurde verdeutlicht, dass die Alliierten absichtlich viele deutsche Zivilisten töten wollten und man dieses Vorgehen als Bombenholocaust bezeichnen kann. Nach der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 war der Krieg gegen das deutsche Volk noch lange nicht beendet. Etwa 6 Millionen Deutsche starben in Kriegsgefangenenlagern, während der Vertreibung aus Ostdeutschland und durch Hungerblockaden."
Mit viel Kreativität versuchte Herr Bohnen hier den Tatbestand der Volksverhetzung zu konstruieren. Auch der „Trierische Volksfreund“ und andere regionale Medien zitierten bereitwillig aus der Anklageschrift, denn spätestens seit den beinahe geplatzten Stadtratssitzungen ist der NPD-Stadtrat Babic dem etablierten Machtkartell ein Dorn im Auge. Doch der Vorwurf der Volksverhetzung wurde nun vom Landgericht Trier mit Beschluss vom 9.März 2010 (Aktenzeichen 8033Js 11972/09.5 KLs) abgeschmettert. Damit hat sich zum ersten Mal ein deutsches Strafgericht mit dem Begriff Bombenholocaust auseinandergesetzt und merklich zähneknirschend keinen Anhaltspunkt für eine Straftat erkannt. Folglich dürfte dieser Beschluss, der sich inhaltlich eng an das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg orientiert, für spätere Verfahren von Bedeutung sein. Mit diesem Beschluss hat der NPD-Stadtrat Babic und sein Rechtsanwalt Eike Erdel einen kleinen Etappensieg für die historische Wahrheit und die politische Meinungsfreiheit errungen.
Historisch Interessierte wissen, dass der altgriechische Begriff Holocaust zu früheren Zeiten in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht wurde. So wurde in Italien 1515 die Verbrennung von Hexen und seit dem späten 16. Jahrhundert Brandkatastrophen als Holocaustum bezeichnet. US-Publizisten wie Russell Thornton sprechen heute auch vom „American Indian Holocaust“.
Sicherlich wird dieser Erfolg zukünftig auch von dem Trierer NPD-Zeitungsprojekt „PRO Trier-Klartext für Volksfreunde“ aufgegriffen werden.
Verantwortlich: Alexander D. Löwe, NPD Trier
Hier nun der Beschluss in Auszügen:
I.
Die gegenständliche Veröffentlichung im Internet scheint zwar völlig unangemessen und geschmacklos, erfüllt jedoch nach Ansicht der Kammer nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß §130 Abs. 3 und 4 StGB, denn das Tatbestandsmerkmal der „Verharmlosung" ist nicht erfüllt.
Ein Verharmlosen ist im Kontext des Abs. 3 der genannten Vorschrift sowohl das Herunterspielen des Holocausts in tatsächlicher Hinsicht als auch das Bagatellisieren oder Relativieren in seinem Unwertgehalt (Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg- Lieben, 27. Aufl. 2006, § 130, Rn 21). Ob Vergleiche und Gleichstellungen ebenfalls zu einer solchen Relativierung führen und der Verharmlosung dienen können, ist umstritten. Nach einer Ansicht reicht eine Gleichsetzung oder quantitative „Aufrechnung" des Holocausts mit anderen Völkermordtaten nicht aus (Fischer StGB, 57. Auflage 2010, § 130, Rn 31). Nach wohl überwiegender Auffassung, insbesondere in der Rechtssprechung, kann eine solche Gleichstellung oder ein Vergleich zu einer Relativierung führen, die das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens erfüllt (BGH NJW 2000, S. 2271 ff, Rackow, in: BeckOK StGB, § 130, Edition 10, Rn 31.1, 31.2).
Zwar kann nach Ansicht der Kammer durchaus auch das Tatbestandsmerkmal des „Verharmlosens" dadurch erfüllt werden, dass im Rahmen eines Vergleiches suggeriert wird, dass der Holocaust lediglich eine (eventuell angreifbare) Kriegshandlung unter mancherlei anderen sei, jedoch bedarf der aufgestellte Vergleich bzw. die Gleichstellung immer, insbesondere im Lichte des Art. 5 GG, einer Prüfung im Einzelfall. Insbesondere mit Blick auf Art. 5 GG kann ein Verharmlosen im Sinne des § 130 StGB nur dann angenommen werden, wenn die getroffene Aussage eindeutig ist. Erforderlich sind eine Feststellung des Erklärungsgehaltes und die
Uberprüfung, ob der Aussage nicht ebenso eine nicht volksverhetzende Deutung zugemessen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, 1 BvR 369/04).
Wie der Begriff des „Bombenholocausts" zu beurteilen ist, ist wiederum umstritten.
Nach einer Ansicht liegt ein solches Verharmlosen grundsätzlich vor, wenn durch die Begriffsbildung (Dresdner) „Bombenholocaust" suggeriert werden soll, dass der Holocaust lediglich eine (eventuell angreifbare) Kriegshandlung unter mancherlei anderen (nicht weniger angreifbaren) Kriegshandlungen (wie z.B. dem Dresdner „Bombenholocaust") gewesen sei (Rackow, in: BeckOK StGB, § 130, Edition 10, Rn 31.2). Nach dieser Ansicht reicht schon die Verwendung des Wortes „Bombenholocaust" zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des Verharmlosens.
Nach der Gegenansicht, der sich die Kammer anschließt, wird durch die Verwendung des Ausdrucks „Bombenholocaust" das Tatbestandsmerkmal des „Verharmlosens" noch nicht erfüllt (VG Augsburg, Beschluss vom 24.02.2009, Az. Au 1 S 09.214; VG Augsburg, Beschluss vom 24.10.2010, Az. Au 1 S 10.187; Leist, NVwZ 2005, S. 503; Mrosk NJ 2009, S. 149 ff.).
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied auf den Antrag der Antragstellerin, die sich gegen ein Versammlungsverbot wandte, dass der Titel der Versammlung „Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" nicht zu beanstanden sei. Die Versammlung könne weder wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 BayVersG (der das Verharmlosen in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG als Tatbestandsvoraussetzung für ein Versammlungsverbot explizit aufweist), noch wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verboten werden, da auch keine Straftaten nach § 130 StGB zu erwarten seien.
Hierzu führte das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Beschluss vom 24.02.2010 aus:
„Thema der hier streitigen Veranstaltung sind die Bombenangriffe vom Februar 1944, die (erkennbar) negativ vom Veranstalter bewertet werden sollen, was durch die Verwendung des Begriffes „Holocaust" in Verbindung mit den Bombenangriffen zum Ausdruck kommt.
Ziel der Veranstaltung ist es damit in erster Linie, auf die aus Sicht des Veranstalters negativen Folgen der Bombenangriffe hinzuweisen und diese zu thematisieren. Dies stellt eine von Art. 5 GG geschützte und nicht strafbare Art der Meinungsäußerung dar. Damit ist auch nicht zwingend die Billigung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Regimes verbunden. Auch wenn insoweit wohl berechtigte Zweifel bei der Antragsgegnerin in Bezug auf die Person des Anmelders bestehen, kann eine solche Zielrichtung der Versammlung mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Letztlich muss deshalb ausgehend vom Thema der angemeldeten Versammlung davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter sich hinsichtlich der Meinungskundgabe ausschließlich auf die Bombenangriffe beschränkt, hinsichtlich ihrer Ursachen aber keine Aussage treffen will. Die Antragsgegnerin selbst führt in ihrem Bescheid aus, dass der Veranstalter damit seine politische Meinung vertritt und verbreitet. Mag diese Meinungskundgabe in ihrer isolierten Form aus Sicht der Antragsgegnerin auch nicht nachvollziehbar bzw. falsch sein, so ändert dies gleichwohl nichts daran, dass der Antragsteller hier eine Meinung äußert, die möglicherweise der Mehrheitsmeinung widerspricht, aber nicht gesetzlich verboten im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist.
Selbst wenn der Veranstalter in diesem Zusammenhang, wie die Antragsgegnerin ausführt, historische Umstände ignoriert, führt dies zu keiner anderen versammlungsrechtlichen Beurteilung. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass derjenige, der die Bombenangriffe kritisiert, gleichzeitig auch die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes billigt und gutheißt. Selbst wenn man dies beim Antragsteller vermuten könnte, so liegen vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die diesen Gedankengang bzw. diese Schlussfolgerung rechtfertigen und das Verbot ermöglichen würden.
Auch die Verwendung des Begriffes „Bombenholocaust" durch die Versammlung ist nicht geeignet, ein Verbot nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG zu rechtfertigen.
Durch die Verwendung dieses Begriffes verherrlicht oder billigt der Veranstalter nämlich nicht die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, was tatbestandliche Voraussetzung für ein Verbot wäre.
Auch insoweit gilt, dass der Veranstalter hier im Rahmen der ihm von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz Alt 1 GG) agiert. Ihm kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er mit der Verwendung dieses Begriffes gleichzeitig andere Verbrechen leugnet oder billigt Auch insoweit gilt, dass allein Zweifel hinsichtlich der Person des Anmelders nicht ausreichen.
Der Begriff „Holocaust" wird nicht nur im Zusammenhang mit den Verbrechen an Juden und anderen Personengruppen durch die Nationalsozialisten verwendet. Er findet - möglicherweise in geschmackloser Weise - auch in anderem Zusammenhang Anwendung. Eine zwingende Verharmlosung des nationalsozialistischen Regimes ist damit nicht verbunden.
Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft „billigt", wer sie gutheißt, also eine positive Stellungnahme dazu abgibt Eine ausdrückliche Billigung verlangt das Gesetz nicht; vielmehr reicht die konkludente Billigung aus (BVerwG vom 25.6.2008 BayVBI. 2009, 50 zu § 130 Abs. 4 StGB). Ein solches Billigen kann dem Antragsteller vorliegend nicht unterstellt werden. Mag die Verwendung des Begriffes aus Sicht der Antragsgegnerin auch missbräuchlich, unangebracht oder geschmacklos sein, so rechtfertigt dies gleichwohl nicht das Verbot der Versammlung unter diesem Thema. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller offensichtlich bereit ist, auf die Verwendung dieses Begriffes zu verzichten.
(...)
Soweit die Antragsgegnerin in der Schutzschrift anführt, die Demonstration lasse eine Leugnung und Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts erwarten, nimmt sie offenbar auf zu erwartende Straftaten der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB Bezug. Es gibt jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass solche Straftaten von den Versammlungsteilnehmern zu befürchten sind. Weder das Thema der geplanten Veranstaltung noch die Verwendung des Begriffs „Bombenholocaust" lassen für sich genommen eine Leugnung, Billigung oder Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen (§ 130 Abs. 3 StGB) oder eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB) erwarten. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten nach § 130 Abs. 3 oder Abs. 4 StGB sind derzeit nicht erkennbar."
Die Kammer sieht sich hier nicht veranlasst, von einer anderen Beurteilung als der im Beschluss des VG Augsburg auszugehen. Eine andere Auslegung der Begrifflichkeiten kann hier nicht erfolgen. Der Mitteilung auf der Internetseite der NPD Trier lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließlich ein volksverhetzender Inhalt zuordnen.
Eine Auslegungsmöglichkeit, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift aufführt ist, dass ausgesagt werden soll, der Holocaust sei zwar ein angreifbares Geschehen unter anderen, aber nicht weniger angreifbar als andere Geschehnisse im Krieg. Dadurch wird der Holocaust seiner Einzigartigkeit beraubt.
Als andere Möglichkeit kann jedoch auch Ziel des Verfassers sein, auf die aus seiner Sicht negativen Folgen der Bombenangriffe hinzuweisen und diese zu thematisieren. Dies stellt eine von Art. 5 GG geschützte und nicht strafbare Art der Meinungsäußerung dar, womit auch nicht zwingend die Billigung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Regimes verbunden ist. Denn wie auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt, wird der Begriff des „Holocausts" mittlerweile - zumeist in äußerst geschmackloser Weise - auch in anderem Zusammenhang verwandt (z.B. „Babycaust" BVerfG, NJW 2006, 3769). Auch wenn insoweit möglicherweise berechtigte Zweifel bei der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Person des Verfassers bestehen, kann eine für die Strafbarkeit nach § 130 StGB erforderliche Zielrichtung der Schrift mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden.
Hieran ändert auch nichts, dass der Verfasser des Textes im Internet weiter ausführte, dass „etwa sechs Millionen Deutsche ... in Kriegsgefangenenlagern während der Vertreibung aus Ostdeutschland und durch Hungerblockaden" starben. Zwar liegt die von der Staatsanwaltschaft angeführte Intention des Erscheinenlassens der nationalsozialistischen Verbrechen in milderem Licht sehr nahe, kann jedoch nicht nur auf Grund der genannten Opferzah! von sechs Millionen unterstellt werden, weil -diese -Zahf lediglich bezüglich der jüdischen- Opfer im allgemeinen Bewusstsein existiert. Da es keine genauen, wissenschaftlich belegten Zahlen der deutschen Nachkriegsopfer gibt, muss zu Gunsten des Angeklagten von der von ihm vorgetragenen Deutung ausgegangen werden, nämlich dass er davon ausging, dass es tatsächlich ca. sechs Millionen deutsche Nachkriegsopfer gegeben habe, zumal der Angeklagte - soweit unwiderlegbar - vorgibt, sich an (zwar zweifelhafter) Literatur orientiert zu haben (Bl. 405 d. A.).
Insbesondere im Lichte des Art. 5 GG ist hier insgesamt zwar von einer äußerst zweifelhaften und geschmacklosen Veröffentlichung, nicht jedoch von einer strafbaren Aussage auszugehen, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich Fall 2 der Anklage abzulehnen ist.
Trier, den 09.03.2010 Landgericht - 5. Strafkammer